Aufnahme
Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR) kann nur durch ein Akutkrankenhaus eingeleitet werden. Dort ist der Sozialdienst des Krankenhauses zuständig. Bei sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Sollten noch Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter.

Die
Kostenübernahme

Unsere Klinik verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V und über Verträge mit Kostenträgern der gesetzlichen Krankenkassen.

Zudem ist unsere Klinik vom Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. (PKV) gelistet und Sie haben die Möglichkeit, ihre Rechnungen direkt bei Ihrer privaten Kranken versicherung einzureichen.

Die Beihilfefähigkeit ist durch die Anerkennung gemäß § 30 GewO und § 107 SGB V Abs. 2 grundsätzlich gegeben. Informieren Sie sich bitte im Vorfeld bei Ihrer Beihilfestelle ob und in welcher Höhe die Kosten von Ihrer Beihilfe übernommen werden. Auch eine Behandlung als Selbstzahler ist möglich.

Unsere Klinik ist zugelassen für

  • Anschlussheilbehandlung (AHB) / Anschlussrehabilitation (AR) gemäß § 40 Abs. 2 SGB V für die Indikationsgruppen: Degenerativ rheumatische Krankheiten nach operativen Eingriff wie
    • Gelenkersatz von Knie
    • Gelenkersatz von Hüfte
    • Operation an der Schulter
    • Operation an der Wirbelsäule
    • Unfall- und Verletzungsfolgen
  • Rehabilitationsmaßnahmen bei allen orthopädischen Erkrankungen